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DSGVO, UWG und PStTG im Partnerprogramm: Rechtssicher in 7 Schritten

Stand: Juni 202611 Min. LesezeitRechtDSGVOUWG
Editorial 1960er-Illustration: Schild neben einem Vertrag mit Fuellfederhalter
Auf einen Blick

Vier Rechtsbereiche sind beim B2B-Partnerprogramm verpflichtend: DSGVO (AVV mit Partnern, Datenschutzerklärung), UWG (Kennzeichnungspflicht bezahlter Empfehlungen), USt. (Reverse-Charge oder Kleinunternehmer), PStTG (Abgrenzung zur Plattform). Einmalige Anwalts-Prüfung 1.500-3.500 EUR reicht für saubere Standard-Verträge.

Kern-Erkenntnisse
  • AVV ist Pflicht, sobald Partner Endkunden-Daten weitergeben.
  • Empfehlungen brauchen UWG-Kennzeichnung, wenn Provision fließt und für Empfänger nicht erkennbar ist.
  • Provisionen sind regulär 19% USt.-pflichtig (Reverse-Charge bei EU-B2B).
  • PStTG gilt nur für Plattformen, nicht für klassische B2B-Partnerprogramme. Abgrenzung dokumentieren.
  • Einmalige Anwalts-Prüfung reicht, danach standardisierte Verträge.
Definition
Rechtlicher Rahmen für ein B2B-Partnerprogramm im DACH-Raum: Datenschutz (DSGVO), Wettbewerbsrecht (UWG), Umsatzsteuer und ggf. Plattformsteuer-Transparenzgesetz (PStTG).

Schritt 1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) mit jedem Partner

Sobald ein Partner personenbezogene Daten von Endkunden an den Anbieter weitergibt (Mail, Name, Telefonnummer), liegt eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vor. Die AVV regelt Zwecke, Pflichten, technisch-organisatorische Maßnahmen und Subprozessoren. Standard-Vorlagen gibt es von BvD und GDD. Wichtig: jeder Partner unterzeichnet eine eigene AVV, idealerweise digital im Partner-Portal.

Schritt 2: Datenschutzerklärung anpassen

Die eigene Datenschutzerklärung muss benennen, dass Daten aus Partnervermittlungen verarbeitet werden, welche Rechtsgrundlage greift (in der Regel Art. 6 Abs. 1 lit. b oder f DSGVO) und wer als Subprozessor mitarbeitet (z.B. das PRM-Tool). Ohne diesen Passus drohen Beanstandungen durch Datenschutzbehörden.

Schritt 3: UWG-Kennzeichnung bezahlter Empfehlungen

§ 5a UWG verpflichtet zur Kennzeichnung bezahlter Empfehlungen, wenn der wirtschaftliche Hintergrund für den Empfänger nicht erkennbar ist. In der Praxis: jede LinkedIn-Empfehlung, Mail-Empfehlung oder Newsletter-Werbung mit Provision muss als Anzeige oder Werbung gekennzeichnet werden. Verstöße führen zu Abmahnungen, in der Regel im vierstelligen Bereich.

AchtungHäufigste Falle

Berater empfehlen Tools auf LinkedIn ohne Kennzeichnung, weil sie die Provision für nebensächlich halten. UWG schert das nicht: Provision = Werbung = Kennzeichnung.

Schritt 4: USt.-Logik festlegen

Provisionen sind Vermittlungsleistungen und in der Regel mit 19% USt. abzurechnen. Drei Sonderfälle: Kleinunternehmer (§ 19 UStG) weisen keine USt. aus und stellen Brutto-Rechnung. EU-B2B-Partner mit USt.-ID nutzen Reverse-Charge. Nicht-EU-Partner unterliegen nicht der deutschen USt.

Im Tool muss pro Partner hinterlegt sein, welche Kategorie gilt. Auszahlungen ohne diese Information führen regelmäßig zu Korrekturrechnungen.

USt.-Behandlung nach Partner-Typ
Partner-TypUSt.-AusweisWas der Anbieter tun muss
Regelunternehmer DE19% USt. ausgewiesenVorsteuerabzug, Beleg sammeln
Kleinunternehmer DEKeine USt., § 19-HinweisBrutto-Auszahlung, kein Vorsteuerabzug
EU-B2B mit USt.-IDReverse-ChargeEigene USt.-Schuld, ZM-Meldung
Privatperson DEKeine USt.Behandlung als sonstige Leistung, ggf. Lohnsteuer prüfen

Stand: Juni 2026. Bei Sonderfällen Steuerberater einbeziehen.

Schritt 5: PStTG abgrenzen

Das Plattformsteuer-Transparenzgesetz (PStTG, Umsetzung der DAC7-Richtlinie) verpflichtet digitale Plattformen, Einkünfte ihrer Anbieter ans BZSt zu melden. Klassische B2B-Partnerprogramme sind keine Plattformen im Sinne des PStTG, weil sie eigene Leistungen über Partner vermitteln und nicht zwischen Dritten vermitteln. Die Abgrenzung sollte dokumentiert werden, damit bei einer BZSt-Anfrage schnell argumentiert werden kann.

referrion selbst hat diese Einordnung intern dokumentiert (Verweis: docs/legal/DAC7_PStTG_Einordnung.md) und teilt die Argumentation auf Anfrage mit Anbietern.

Schritt 6: Partnervertrag standardisieren

Ein guter Standard-Partnervertrag deckt fünf Punkte ab: Provisionsmodell und Auszahlungsfristen, Tracking- und Attributions-Regeln, IP-Schutz und Wettbewerbsverbot (nur falls relevant), Kündigungsmodalitäten und Klauseln zu Datenschutz/UWG. Einmal vom IT-Anwalt geprüft, kann der Vertrag im Portal digital unterzeichnet werden.

Schritt 7: Jährliches Review

Recht ändert sich. Jährlich einmal sollten AVV, Datenschutzerklärung, USt.-Klassen und PStTG-Einordnung gegengeprüft werden. Aufwand: ca. 2-4 Stunden, ggf. mit kurzer Anwalts-Rücksprache.

Häufige Fragen

Brauche ich eine AVV mit jedem einzelnen Partner?

Ja, sobald der Partner Endkunden-Daten weitergibt. Im Portal wird sie digital unterzeichnet, einmal pro Partner.

Was kostet die einmalige Rechtsprüfung?

1.500-3.500 EUR bei einer auf IT/Digitalrecht spezialisierten Kanzlei. Danach Standard-Verträge ohne weitere Kosten.

Gilt UWG-Kennzeichnung auch für Bestandskunden-Empfehlungen?

Ja. Sobald Provision fließt, ist die Empfehlung kennzeichnungspflichtig.

Inhalt geprüft und aktualisiert am 17. Juni 2026 durch die referrion Redaktion. Quellen: interne Plattform-Daten aus dem referrion-Netzwerk sowie offizielle Verbands- und Rechtsquellen aus dem DACH-Raum.

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